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Günstige Energie für Freunde, bis zu 100 € für Sie.

Mit den citiwerken sparen Sie bares Geld und bekommen sogar noch welches geschenkt:
Für jede erfolgreiche Weiterempfehlung kassieren Sie 50 €.
Und sogar 100 €, wenn Ihre lobende Erwähnung zu einem Strom- und Gasvertrag führt.
Tun Sie sich und Ihren Freunden oder Bekannten einen Gefallen.
Es ist ganz einfach und lohnt sich für jeden.

1.
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  Einfach Formular ausfüllen und Ihren Freunden von der günstigen citiwerke Energie vorschwärmen.

2.
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Abwarten

Ihr Freund schließt online den Vertrag ab und gibt dort Ihren Namen samt Ihrer Vertragskontonummer an.

3.
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Prämie kassieren

Sobald Ihr Freund Kunde ist, überweisen wir die Prämie auf Ihr Konto.

Noch Fragen zur Freundschaftswerbung? Unsere FAQ liefert Antworten.

Ganz einfach.
Registrieren Sie sich hier, dann kündigen wir zum gewünschten Zeitpunkt den bestehenden Vertrag bei Ihrem aktuellen Energieversorger. Außerdem melden wir Sie beim zuständigen Netzbetreiber an. Sobald die jeweiligen Bestätigungen eingetroffen sind, erhalten Sie von uns Ihre Vertragsbestätigung mit genauem Liefertermin. 

Zudem haben Sie die Möglichkeit im Onlineservice Ihren Status des Lieferantenwechsels jederzeit online einzusehen.

Nein, das übernehmen wir gerne für Sie.
Melden Sie sich einfach über den Tarifrechner an, den Rest machen dann wir.
Es sei denn, Ihre Kündigungsfrist läuft in weniger als vier Wochen ab oder Sie nehmen ein Sonderkündigungsrecht z.B. bei einer Preisanpassung in Anspruch. Dann bitten wir Sie, Ihren bisherigen Vertrag selbst zu kündigen.

Nein, aber es hat Vorteile.
Durch die einfache Angabe Ihrer Bankverbindung können Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Das ist für Sie der bequemste Weg Ihre monatlichen Abschläge zu bezahlen.

Die Gebühren für die Netznutzung sind regional unterschiedlich hoch.
Damit wir Ihnen den für Sie günstigsten Preis anbieten können, benötigen wir Ihre Postleitzahl.

Aufgrund Ihres jährlichen Energiebedarfs können wir den monatlichen Abschlagsbetrag festlegen. Dieser wird dann jährlich Ihrem tatsächlichen Verbrauch des vergangenen Abrechnungsjahres angepasst und Ihnen mit der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. Zudem bekommen wir damit einen Anhaltspunkt, wie viel Energie wir für Sie bereitstellen müssen.

Folgende Angaben sind für Ihren Wechsel zwingend notwendig:

  • Vollständiger Name
  • Liefer- sowie Rechnungsanschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Jahresverbrauch
  • Beginn der Belieferung
  • Zählernummer
  • Name des bisherigen Lieferanten
  • Bankverbindung

Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung Ihres Onlinetarifes ist ein funktionsfähiges E-Mail Postfach.
Falls sich Ihre E-Mail Adresse künftig ändert, sollten sie uns deshalb Ihre neue Adresse schnellstmöglich mitteilen. Wenn wir Sie online nicht mehr erreichen können, müssen wir Ihnen für den Mehraufwand, zur Recherche Ihrer E-Mail-Adresse, leider eine Kostenpauschale von 10 Euro (brutto) (8,40 Euro netto) einmalig in Rechnung stellen.

Als Kunde der citiwerke können Sie Änderungen zeitsparend online erledigen und Ihr Energiekonto direkt selbst verwalten. Ihre Rechnungen erhalten Sie per E-Mail, die Zahlungen erfolgen bequem per Einzugsermächtigung oder Überweisung - und offene Fragen können Sie online mit unserem KundenService klären.

Klares Nein.
Ihre Versorgung ist jederzeit sicher und gesetzlich geregelt. Der Wechsel zwischen dem alten und dem neuen Versorger, also uns, verläuft in aller Regel völlig reibungslos. Sie selbst merken davon überhaupt nichts. 

Rein technisch ändert sich bei Ihnen überhaupt nichts, der Zähler bleibt derselbe. Strom beziehen Sie mit gleicher Qualität und Verfügbarkeit weiter.

Selbstverständlich nicht.
Beim Wechsel zu citistrom12 oder citigas12 fallen keinerlei Kosten für Sie an.

Nicht allzu viel.
Der Wechsel zu citistrom 12 oder citigas12 kann frühestens zum Ende der Laufzeit Ihres aktuellen Liefervertrags bzw. nach erfolgter Kündigung erfolgen. Es sei denn, Ihr Versorger erhöht die Preise. Dann können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall bitten wir Sie, aufgrund der knappen Fristen, selbst bei Ihrem alten Lieferanten zu kündigen.

Natürlich.
Sie können den Vertrag bis zu 14 Tage nach Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs. Das dafür nötige Widerrufsformular finden Sie hier.

Erdgas lässt sich im Alltag besonders effizient nutzen und vor allem äußerst sauber verbrennen.
Tatsächlich ist es sogar der fossile Brennstoff mit den geringsten CO2-Emissionen.

Folgendes ist zu tun:

- warnen Sie Mitbewohner,
- öffnen Sie alle Fenster und Türen,
- sorgen Sie für Durchzug,
- nutzen Sie keine Feuerzeuge, elektrische Schalter, Klingeln oder Handys,
- verlassen Sie schnellstmöglich das Gebäude

und rufen Sie umgehend den Störungsdienst des örtlichen Netzbetreibers. Dessen Nummer finden Sie meistens direkt am Zähler. Idealerweise speichern Sie sich diese gleich in Ihrem Smartphone ab.

Wenden Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber.
Dieser ist zuständig für die Instandhaltung Ihres Stromnetzes. Er wird sich unverzüglich um die Störung kümmern und diese auf schnellstem Wege beheben.

Die Nummer finden Sie meistens Direkt am Zähler. Idealerweise speichern Sie sich diese gleich im Telefon.

Das übernimmt Ihr Stromzähler.
Das von Ihrem Messstellenbetreiber gestellte Gerät ermittelt Ihren Verbrauch, der für uns als Grundlage für die Jahresverbrauchsabrechnung am Jahresende dient. Rechtzeitig vor der Abrechnung erhalten Sie von uns eine Erinnerung, den Zählerstand abzulesen.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im Onlineservice.

citistrom12 ist zu 100% aus Wasserkraft und damit enorm klimaschonend.

Ganz easy.
Ein Mal im Jahr bitten wir Sie per E-Mail Ihren Zählerstand abzulesen. Dazu loggen Sie sich einfach in Ihren Online-Service Bereich ein und geben den Zählerstand ein.
Zählerstand richtig ablesen

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im Onlineservice.

Ihren Vertrag können Sie mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der 12-monatigen Grundlaufzeit kündigen.
Die Kündigung bedarf lediglich der Textform, kann also auch per E-Mail erfolgen. Sofern Ihr Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich um weitere 12 Monate. Umgekehrt sind auch die citiwerke bzw. die Thüga Energie GmbH berechtigt, zur üblichen Frist Verträge zu kündigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mengenbegrenzungen überschritten werden oder eine Preisänderung bevorsteht.

Sehr komfortabel.
Als Kunde der citiwerke können Sie Änderungen zeitsparend jederzeit online erledigen und Ihr Energiekonto direkt selbst verwalten. Ihre Rechnungen erhalten Sie per E-Mail, die Zahlungen erfolgen bequem per Einzugsermächtigung oder Überweisungen - und offene Fragen können Sie online mit unserem KundenService klären.

Falls Sie Fragen haben, möchten wir Sie zunächst auf unsere FAQ verweisen.

Möchten Sie Ihren Abschlag anpassen oder Ihren Zählerstand melden? Im Onlineservice der citiwerke stehen Ihnen diese und weitere Funktionen sowie alle Vertragsunterlagen rund um die Uhr zur Verfügung.

Direkt zum Onlineservice

Als neuer Kunde erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten gemeinsam mit Ihren Vertragsdaten.
Sollten Sie schon Kunde bei uns sein, können Sie Ihre bisherigen Zugangsdaten natürlich weiterhin nutzen.

Kein Problem.

Unter der Anmeldung im Onlineservice gibt es die Funktion "Passwort vergessen". Hier können Sie sich neue Zugangsdaten anfordern, die Sie direkt auf Ihre hinterlegte E-Mail Adresse erhalten.

Falls Sie allerdings Ihr Passwort und Ihren Benutzernamen vergessen haben, müssten Sie sich bitte über die Funktion "Zugang beantragen" im Onlineservice neue Zugangsdaten generieren.

Sie erhalten eine E-Mail bzgl. Ihrer Jahresrechnung. Zudem legen wir Ihnen die Jahresrechnung in Ihre Postbox im Onlineservice ab. Dort können Sie Ihre Dokumente rund um die Uhr abrufen.

Nein, das ist leider nicht möglich.

Damit wir unseren Kunden die niedrigsten Konditionen gewähren können, bieten wir in unseren Onlinetarifen ausschließlich die elektronische Kommunikation an. Zudem möchten wir auch einen Teil zum Umweltschutz beitragen und verzichten daher auf die postalische Versendung. Gerne können Sie sich bei Bedarf die Jahresrechnung ausdrucken.

Natürlich.

Für die Zwischenabrechnung werden allerdings 14,00 Euro netto (16,66 Euro brutto) Aufwandspauschale erhoben. Die Aufwandspauschale wird direkt in der Zwischenabrechnung in Rechnung gestellt.

Im Onlineservice gibt es die Funktion "Abschlagsprüfung". Dort haben Sie die Möglichkeit einen Zählerstand zum gewünschten Stichtag einzugeben. Das System berechnet dann im Hintergrund den Gesamtbetrag, die geleisteten Abschläge und ob es zu einer Nachzahlung oder einem Guthaben zum Zeitpunkt Ihres eingegebenen Stichtags kommt.

Hier können Sie im Bereich "Zählerstand erfassen" ganz einfach uns Ihren Zählerstand mit der dazugehörigen Zählernummer übermitteln. Natürlich funktioniert dies auch im eingeloggten Zustand.

Zählerstand richtig ablesen

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im Onlineservice.

So gut wie nichts.
Wenn Sie innerhalb unseres Liefergebiets umziehen, müssen Sie den Anbieter nicht wechseln. Melden Sie einfach rechtzeitig Ihre alte Adresse ab und die neue an. Am einfachsten geht das, wenn Sie im Online-Servicebereich auf "Auszug/Abmeldung" gehen. Dort wählen Sie dann die Option "Umzug", geben an ob Sie auch weiterhin Strom und Gas von uns beziehen möchten und schließen den Vertrag für Ihr neues Zuhause ab.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen eines Umzugs im Onlineservice.

Gerne versorgen wir Sie innerhalb unseres Liefergebiets auch weiterhin mit günstiger Energie. Melden Sie einfach rechtzeitig Ihre alte Adresse ab und die neue an. Am einfachsten geht das, wenn Sie im Online-Servicebereich auf "Auszug/Abmeldung" gehen. Dort wählen Sie dann die Option "Umzug", geben an ob Sie auch weiterhin Strom und Gas von uns beziehen möchten und schließen den Vertrag für Ihre neue Bleibe ab.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen eines Umzugs im Onlineservice.

Bedauerlichweise nicht.
Ob Ihr Wohnort noch im Liefergebiet liegt, lässt sich ganz einfach mit dem Preisrechner herausfinden. Einfach Postleitzahl eingeben und schon wissen Sie mehr. Fällt die Antwort negativ aus, können Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal versuchen. Denn wir erweitern ständig unser Versorgungsgebiet.

Leider nein.
Der bestehende Vertrag wird abgewickelt und Sie können dann einen neuen abschließen. Am besten direkt hier.

Jeder,
der derzeit als Privatkunde Strom oder Gas von den Citiwerken oder der Thüga Energie GmbH bezieht.

Jeder,
der in unserem Liefergebiet wohnt und mindestens 12 Monate weder Strom noch Gas von den Citiwerken oder der Thüga Energie GmbH bezogen hat.

Ganz simpel.
Geben Sie einfach im Tarifrechner dessen Postleitzahl ein, klicken Sie auf "Preis berechnen" und schon sehen Sie, ob Ihr Freund innerhalb des Liefergebiets wohnt.

So oft Sie wollen.
Wir freuen uns über jede Weiterempfehlung und belohnen Sie gerne für jeden neuen Kunden, den wir durch Ihre Initiative gewinnen.

Wenn Ihr Freund erfolgreich geworben wurde,
bekommen Sie binnen 60 Tagen nach Lieferbeginn Ihre Prämie. Hierzu erhalten Sie eine Gutschrift auf das von Ihnen angegebene Konto und eine E-Mail, die Sie über die Auszahlung informiert.

Der Preis für citistrom12 ergibt sich aus zwei Bestandteilen:
Grundpreis in €/Jahr + Arbeitspreis in Cent/kWh.

Der Preis für citigas12 setzt sich folgendermaßen zusammen:
Grundpreis in €/Jahr + Arbeitspreis in Cent/kWh.

Die Einheit kWh ist die Kurzform für Kilowattstunde und wird hauptsächlich in der Elektrotechnik verwendet. Eine Energiesparlampe verbraucht zum Beispiel in einer Stunde 20 Watt. Wenn man diese Lampe 50 Stunden laufen ließe, kommt man auf 1.000 Watt. Also auf genau eine Kilowattstunde (kWh).

Der Grundpreis ist eine jährliche Pauschale, die unabhängig vom Verbrauch zu entrichten ist.
Sie enthält Fixkosten, die z.B. Aufwendungen für die Leistungsbereitstellung, Abrechnung, Zählermiete und allgemeine Vertriebsausgaben.

Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die individuell verbrauchte Energiemenge.
Er beinhaltet sämtliche mit dem Verbrauch verbundenen Kosten wie Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Das ist ein Hinweis darauf, wie komplex sich Ihr Preis zusammensetzt.
Sicher, Sie bezahlen damit Ihren Strom oder Ihr Gas, aber eben auch - so ist das gesetzlich geregelt - Umsatz- und Energiesteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Netznutzung sowie Umlagen aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Womit nur die wichtigsten Kostenfaktoren genannt wären.

Als groben Richtwert haben sich diese Zahlen bewährt:

- 1-Personen-Haushalt: 1.500 kWh/Jahr
- 2-Personen-Haushalt: 2.800 kWh/Jahr
- 3-Personen-Haushalt: 3.600 kWh/Jahr
- 4-Personen-Haushalt: 4.000 kWh/Jahr

Für citigas12 oder citistrom12 erhalten Sie bei Vertragsschluss eine mindestens 12-monatige Preisgarantie.
Diese gilt für alle Preisbestandteile, auf die wir als Energieversorger direkten Einfluss haben. Also nicht für gesetzlich vorgegebene Steuern, Abgaben und Umlagen. Den reinen Energiepreis versuchen wir auch über die 12 Monate hinaus konstant günstig zu halten. Sollte sich der Preis dennoch ändern, sagen wir Ihnen mindestens 6 Wochen vorher Bescheid.

Ja.
Ist eine Preiserhöhung unvermeidlich, informieren wir Sie mindestens 6 Wochen vorher über die neuen Konditionen. Im Gegenzug haben Sie die Möglichkeit, Ihren Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum Datum der Preisänderung aufzulösen.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen einer Kündigung im Onlineservice.

Sie können jederzeit Ihr persönliches Angebot über den Preisrechner berechnen lassen und direkt online abschließen.

Auch wenn Sie bereits citiwerke-Kunde sind können Sie sich ein Folgeangebot gerne direkt über den Preisrechner berechnen und direkt online abschließen. Bitte nutzen Sie im Preisrechner die Funktion Vertragswechsel.

Denkbar einfach.
Sie nennen uns bei der Anmeldung Ihren bisherigen Jahresverbrauch. In Verbindung mit Ihrem Stromtarif ergeben sich daraus die Jahreskosten. Diese Kosten legen wir dann auf Ihre monatliche Abschlagszahlung um. Grundsätzlich sind in einem Jahr 11 Abschläge zu zahlen. Im 12. Monat kommt dann die Jahresverbrauchsabrechnung, aus der sich dann Ihr Abschlag für das Folgejahr ergibt.

Bei den citiwerken sind in einem Jahr 11 Abschläge zu zahlen, im 12. Monat folgt dann die Jahresverbrauchsabrechnung.
In dieser wird dann auf Basis Ihres tatsächlichen Verbrauchs ein neuer Abschlag ermittelt.

Ja.
In Ihrem geschützten Online-Bereich können Sie selbstverständlich Ihren Abschlag anpassen.
Bitte beachten Sie, dass der Abschlag erst ab Vertragsbeginn geändert werden kann.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Abschlagsänderung im Onlineservice.

Mit Ihrem Begrüßungsschreiben bzw. Ihrer Vertragsbestätigung erhalten Sie einen Abschlagsplan, dem Sie die genauen Abbuchungstermine entnehmen können. Bitte beachten Sie dabei, dass zur ersten Buchung mindestens 2 Wochen Vorlauf bestehen.

Sie erhalten Ihre Verbrauchsabrechnung für gewöhnlich nach 12 Monaten.
Es sei denn, Sie haben sich bei Vertragsschluss für eine unterjährige Abrechnung entschieden.

In Ihrer Rechnung sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile aufgeführt - und eine Erläuterung, welche Kosten damit konkret gemeint sind. So können Sie problemlos nachvollziehen, wie Ihre jeweilige Abrechnungssumme zustande kommt.

Zur Rechnungserläuterung

Wenn der Abschlag nicht von Ihrem Konto abgebucht werden konnte oder keine Überweisung bei uns eingegangen ist, bekommen Sie zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung. Sollten Sie trotz Erinnerung keine Zahlung leisten, mahnen wir Sie erneut - unter Androhung einer Kündigung. Bleibt die Zahlung auch danach aus, behalten uns vor, den Liefervertrag zu kündigen oder die Versorgung einzustellen. In diesem Fall übernimmt der örtliche Grundversorger wieder Ihre Versorgung. Die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten werden Ihnen pauschal in Rechnung gestellt.

Die Information zu den Abschlagsbeträgen und deren Fälligkeit erhalten Sie in Ihrer Vertragsbestätigung per E-Mail. Zudem können Sie Ihren Abschlag ab Vertragsbeginn im Onlineservice einsehen und ändern.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Abschlagsänderung im Onlineservice.

Im Onlineservice  gibt es die Funktion "Ihre Bankverbindung". Dort haben Sie jederzeit die Möglichkeit uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und Ihre Abschläge ganz bequem zu begleichen.

Im Onlineservice gibt es die Funktion „Ihre Bankverbindung“. Dort haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihre Bankverbindung ganz bequem zu ändern.

Das kommt ganz drauf an.
Je nach Versorgungsgebiet erhalten Neukunden von uns einen Sofortbonus und Neukundenbonus. Als Neukunde gilt, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsabschluss nicht von citiwerke / Thüga Energie GmbH beliefert wurde. Bitte geben Sie einfach Ihre PLZ und Ihren aktuellen Jahresverbrauch in den Tarifrechner ein. Dann sehen Sie, ob Ihnen ein Bonus zusteht.

Falls Ihnen ein Sofortbonus zusteht, wird dieser innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn ausbezahlt.
Der Bonus wird gesondert auf das angegebene Konto überwiesen und ist nicht in Ihren Abschlagszahlungen berücksichtigt. Waren Sie in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschließung Kunde der Thüga Energie GmbH haben Sie keinen Anspruch auf einen Bonus.
Falls Ihnen ein Neukundenbonus in der Vertragsbestätigung zugesagt wurde, erfolgt die Bonuszahlung sofern das Vertragsverhältnis 12 Monate ununterbrochen bestanden hat. Der Neukundenbonus wird Ihnen nach Ablauf der 12 Monate gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Bonusgewährung ist ausgeschlossen.

Die Bonushöhe kann in Abhängigkeit Ihrer eingegebenen PLZ und Ihres aktuellen Jahresverbrauchs variieren.

Im dritten Schritt der Anmeldestrecke „Prüfung und Bestellung“ haben Sie unten bei der Zusammenfassung der Konditionen die Möglichkeit Ihren persönlichen Aktionscode einzulösen. Der Aktionscode wir nach dem Einlösen auf Gültigkeit geprüft und gleich bei der Bestellung berücksichtigt.

Angesichts der stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Dadurch sollen die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Erfahren Sie hier mehr zu geplanten Vorhaben.

Um Privathaushalte und Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine „Soforthilfe“ beschlossen. Zudem tritt 2023 die „Gaspreisbremse“ in Kraft:

1. Soforthilfe:

Zur kurzfristigen Entlastung erhalten Privatkunden sowie Unternehmen mit Standardlastprofil (SLP) automatisch für den Dezember eine Soforthilfe für Gas durch den Staat. Berechtigte RLM-Kunden müssen Ihren Anspruch je Lieferstelle bei ihrem Energieversorger anmelden (§ 2 Abs. 1 EWSG). Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.

2. Gaspreisbremse:

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde brutto, sofern Ihr Tarif nicht unterhalb der Preisbremse liegt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbrauchen Sie mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Größere Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden/Jahr: Die Gaspreisbremse wird den Gaspreis bei 7 ct/kWh netto (für die reine Energie zzgl. Netznutzungsentgelte und gesetzliche Abgaben und Umlagen) deckeln. Die Deckelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 70 Prozent des Verbrauchs (hierfür wird der Jahresverbrauch 2021zugrunde gelegt). Achten Sie daher weiterhin darauf, Energie zu sparen.

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:

  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden**: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.

** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch einer Abnahmestelle

Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist, multipliziert (zzgl. 1/12 des Grundpreises). In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.

Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin den Energieverbrauch zu reduzieren.

Je nachdem, wie Sie Ihren Abschlag bezahlen, gilt Folgendes:

Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.

Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu informieren.

Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.

In der Jahresrechnung wird die Soforthilfe des ausgesetzten Dezember-Abschlags gesondert ausgewiesen.

Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen.

Deshalb empfehlen wir Ihnen unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.

Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. 

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihnen den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. 

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Erfahren Sie jetzt durch unseren Gassparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!

Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

Weitere Informationen erhalten Sie im Video.

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.

Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. ihres Jahresverbrauchs 2021 bei RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

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Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

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Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir  teilen Ihren den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann. 

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:

Prognostizierter Jahresverbrauch:                15.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        50 Cent pro kWh

Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        44 Cent pro kWh

Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Arbeitspreis-Deckel (Bremse):                      40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastung-betrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.